Leitfäden zur Exportkontrolle
Der Außenwirtschaftsverkehr ist grundsätzlich frei. Zum Schutz bestimmter höherrangiger Güter sind jedoch ausnahmsweise Beschränkungen bzw.Verbote erlassen worden. Ein hohes Gut ist das friedliche Zusammenleben der Völker (§ 7 AWG).
PDF Download Merkblatt: Stand Mai 2022; 9. Auflage 2022
Auf der Grundlage von § 4 AWG enthält die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) konkrete Verbote und Genehmigungspflichten. Die Bestimmungen ermöglichen insbesondere eine Kontrolle des Exports von Waffen und Rüstungsgütern.
Der Teil I des Anhang AL (Ausfuhrliste) zur AWV enthält insbesondere die Liste der kontrollierten Rüstungsgüter. Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (sog. EG-Dual-use-Verordnung) ist für Güter zu beachten, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken zugeführt werden können (sog. Dual-use Güter). Sie legt für alle Mitgliedstaaten der EU eine einheitliche Güterliste (Anhang I zur EG-Dual-use-Verordnung) sowie Genehmigungspflichten und -verfahren für die Ausfuhr und Verbringung von Dual-use-Gütern fest. Auch enthält sie Regelungen für Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Dual-use-Güter sowie Untersagungstatbestände für ihre Durchfuhr. Ziel ist die Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen.
Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für die Güter des Anhangs I haben die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. Art. 12 Absatz 1 EG-Dual-use-Verordnung):
• Ihre Verpflichtungen im Rahmen internationaler Vereinbarungen über die Nichtverbreitung und die Kontrolle sicherheitsempfindlicher Güter
• Ihre Verpflichtungen im Rahmen von Sanktionen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängt hat oder die in anderen internationalen Gremien vereinbart wurden
• Überlegungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik
• Überlegungen über den beabsichtigten Endverbleib und die Gefahr einer Umgehung
Hinzu kommen Embargoregelungen, die die vorgenannten allgemeinen außenwirtschaftlichen Vorschriften, die i. d. R. Genehmigungspflichten begründen, z.B. mit Verboten überlagern können.
Embargos
Je nach Umfang der Beschränkungen können drei Embargoarten unterschieden werden: Totalembargos, Teilembargos und Waffenembargos.
Embargoregelungen können nicht nur die Ausfuhr des Gutes, sondern beispielsweise auch die Einfuhr und Durchfuhr von Gütern, die Erbringung von Dienstleistungen, Investitionen sowie den Zahlungsverkehr (Finanzsanktionen) betreffen. Darüber hinaus können sich Embargos auch auf Güter beziehen, die normalerweise nicht der Exportkontrolle unterliegen.
Beim Handel mit Embargoländern ist daher immer besonders sorgfältig zu prüfen, ob die geplante Handlung und/oder das zugrundeliegende Rechtsgeschäft von den Beschränkungen betroffen ist.
Genehmigungspflichten
Genehmigungspflichten können sich aus der EG-Dual-use-Verordnung als auch aus dem AWG und der AWV, der Feuerwaffenverordnung und der Anti-Folter-Verordnung ergeben. Anknüpfungspunkte für derartige Genehmigungspflichten sind die Ausfuhr und die Verbringung von Gütern sowie Handels- und Vermittlungsgeschäfte und die Erbringung technischer Unterstützung. Der Begriff „Güter“ umfasst Waren, Technologie und Datenverarbeitungsprogramme.
1. Genehmigungspflichten für Ausfuhren in Länder außerhalb der EU
Es handelt sich bei der Ausfuhr um die Lieferung von Gütern aus dem deutschen Inland bzw. dem Zollgebiet der Europäischen Union in ein Drittland, d.h. in ein Gebiet, das außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt.
Genehmigungspflicht für Güter, die von der Ausfuhrliste (AL), dem Anhang I der EG-Dual-use-VO erfasst sind:
Unabhängig von der Erfassung durch ein Embargo muss geprüft werden, ob die zum Export bestimmten Güter von Teil I der AL / Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung erfasst werden, da die Ausfuhr dieser gelisteten Güter einer vorherigen Genehmigung des BAFA bedarf. In der Praxis ergeben sich Beschränkungen aufgrund der Listung von Gütern.
→ Anhang I der EU Verordnung 428/2009
Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung legt für alle Mitgliedstaaten der EU eine einheitliche Güterliste fest und erfasst diejenigen Dual-use-Güter, deren Ausfuhr nach den Beschlüssen der Internationalen Exportkontrollregime von allen Teilnehmerstaaten kontrolliert werden soll. Die Genehmigungspflicht der Ausfuhr ist in Art. 3 EG-Dual-use-VO statuiert. Anhang I EG-Dual-use-Verordnung erfasst derzeit ca. 650 Positionen und beinhaltet Güter aus folgenden Bereichen:
• Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
• Werkstoffe, Chemikalien, Mikroorganismen und Toxine
• Werkstoffbearbeitung
• Allgemeine Elektronik
• Rechner
• Telekommunikation, Informationssicherheit
• Sensoren und Laser
• Luftfahrtelektronik und Navigation
• Meeres- und Schiffstechnik
• Antriebssysteme, Raumfahrzeuge und dazugehörige Ausrüstung
2. Genehmigungspflicht für nicht von den Güterlisten erfasste Güter
Die Güter müssen für einen bestimmten Verwendungszweck bestimmt sein oder sein können. Als Verwendungszwecke sind u.a. aufgeführt eine Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen bzw. eine militärische Endverwendung, wenn das Käuferland oder Bestimmungsland ein Waffenembargoland ist. Eine weitere Voraussetzung ist positive Kenntnis des Ausführers von dieser Verwendung bzw. dass dieser vom BAFA über eine mögliche Verwendung unterrichtet worden ist.
3. Genehmigungspflichten für Verbringungen
Zur Abgrenzung gegenüber den Regeln für die Ausfuhr in Länder außerhalb des Zollgebiets der EU wird die Lieferung aus dem Inland in das (übrige) Zollgebiet der europäischen Union als Verbringung bezeichnet. bezeichnet (vgl. § 2 Abs. 21 AWG).
Anwendung der Ausfuhrliste
Abschnitt A enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
Abschnitt B enthält zusätzliche national erfasste Güter.
Abschnitt B ist nach einem fünfstelligen Nummerierungssystem untergliedert, das sich an dem Nummerierungssystem der Gemeinsamen Liste der Europäischen Union für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009) anlehnt.
Im Einzelnen ist die Unterteilung wie folgt, wobei nicht alle Kategorien und Gattungen belegt sind:
a) Kategorien
0 = Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
1 = Besondere Werkstoffe, Materialien und zugehörige Ausrüstung
2 = Werkstoffbearbeitung
3 = Allgemeine Elektronik
4 = Rechner
5 = Telekommunikation (Teil 1) und Informationssicherheit (Teil 2)
6 = Sensoren und Laser
7 = Luftfahrtelektronik und Navigation
8 = Meeres- und Schiffstechnik
9 = Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
b) Gattungen
A = Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
B = Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
C = Werkstoffe und Materialien
D = Datenverarbeitungsprogramme (Software)
E = Technologie
c) Kennungen 901-999
Umschlüsselungsverzeichnis
Das Umschlüsselungsverzeichnis ist als Hilfsmittel für die Prüfung gedacht, ob Güter, die nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik klassifiziert sind, einer Exportkontrolle unterliegen könnten.
Eine eindeutige Zuordnung aller Nummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik zu den Nummern der Ausfuhrliste ist nicht für alle Güter möglich, da die Systematiken der Güterlisten zu unterschiedlich sind.
Abschnitt XVI sollte für die meisten elektronischen Produkte zutreffen. Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte.