Der FBDi – Satzung / Code of Conduct

Die Satzung

Die wenigen Regeln, die unsere Zusammenarbeit bestimmen und unsere Vereinstätigkeit beschreiben.

Die Fassung gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom 15. Dezember 2003, Änderungsbeschlüssen vom 07.06.2005, 11.12.2007, 27.03.2008, 10.12.2009, 22.05.2014 und 03.12.2020.

 

1 Name, Rechtsform, Sitz

Der Name des Vereins lautet
Fachverband der Bauelemente Distribution e.V. (FBDi).
Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

2 Aufgaben

2.1 Der FBDi ist die Zusammenfassung der im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Nachbarländer tätigen Unternehmen der Elektronischen Bauelemente Distribution (Verbandsgebiet). Als Nachbarländer gelten alle europäischen Länder.

2.2 Aufgabe des Verbandes ist es

2.2.1 die Interessen der Mitglieder durch Mitsprache und Mitwirkung bei gesetzlichen Maßnahmen zu vertreten,

2.2.2 die gemeinsamen Interessen der Mitgliedsunternehmen gegenüber Behörden und Dritten wahrzunehmen,

2.2.3 die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung der Distributionsindustrie im Bereich der Elektronischen Bauelemente zu verfolgen, zu fördern und darüber zu informieren.

2.3 Zur Meinungsbildung innerhalb des Verbandes und zur Erfüllung der Verbandsaufgaben sind geeignete Gremien zu bilden.

3 Vertretung, Geschäftsjahr, Verbandsorgane

3.1 Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern. Der Vorsitzende allein oder die beiden Stellvertreter gemeinsam vertreten den Verband. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben; diese ist nicht Gegenstand der Satzung.

3.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3.3 Verbandsorgane sind: die Mitgliederversammlung (5), der Vorstand (6) und die Geschäftsführung

3.4 Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Verbandes wird eine Geschäftsführung unter der Leitung eines Geschäftsführers eingerichtet. Der Geschäftsführer leitet die Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes und ist diesem verantwortlich.

3.5 Die Personalverantwortung für Mitarbeiter der Geschäftsstelle obliegt – unter Berücksichtigung des Haushaltes – dem Geschäftsführer.

3.6 Der Verband übt keine gewerblichen Tätigkeiten aus. Für gewerbliche Tätigkeiten kann der Verband eine wirtschaftliche Organisation gründen oder beauftragen.

3.7 Mitglieder in der Geschäftsführung und in der Finanzabteilung erhalten eine Aufwandsentschädigung.

4 Mitgliedschaft

4.1 Ordentliche Mitglieder können werden Unternehmen der Elektronischen Bauelemente Distribution mit Marktpräsenz im Verbandsgebiet.

4.2 Außerordentliche Mitglieder können werden: Verbände, Institute und Behörden, die der Bauelemente Distribution verbunden sind sowie Gruppierungen und Firmen solcher Art, die für die Wahrung der Interessen der Bauelemente Distribution von Nützlichkeit und von Vorteil wären. Ausserordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, aber auch keine Meldepflicht, sie können an der Verbandsarbeit teilnehmen und haben Zugang zu Verbandsinformationen.

4.3 Die Aufnahme wird eingeleitet durch schriftlichen Aufnahmeantrag an die Geschäftsführung des Verbandes. Der Antragsteller muss alle Auskünfte geben, die zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag notwendig sind. Der Aufnahmeentscheid erfolgt durch den Vorstand.

4.4 Die Mitgliedschaft erlischt,

4.4.1 durch Austritt, der nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführung erfolgen kann,

4.4.2 durch Auflösung des Unternehmens oder Wegfall der Voraussetzungen gemäß 4 Abs.1,2. Die Mitgliedschaft erlischt in diesem Falle sofort,

4.4.3 durch Ausschluss mittels schriftlichem Bescheid nach Beschluss des Vorstandes, z. B., wegen schweren Verstoßes gegen die Verbandsinteressen. Der Ausschluss ist mit Zugang des Bescheides wirksam. Ein schwerer Verstoß liegt auch vor, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem FBDi, insbesondere der Beitragszahlung, nicht nachkommt. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Einberufung der Mitgliederversammlung frei; diese entscheidet dann endgültig. Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

4.5 Unabhängig von der Art des Löschens der Mitgliedschaft, ist der Mitgliedsbeitrag in jedem Fall für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten.

4.6 Ehrenmitgliedschaften können natürliche Personen erhalten, die für den Verband hervorragende Dienste geleistet haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

4.7 Die Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Beitrages verpflichtet. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt; der Mitgliedsbeitrag ist im voraus zu entrichten. Näheres regelt die Beitragsordnung.

5 Mitgliederversammlung

5.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie soll in der Regel jährlich einmal stattfinden. Die schriftliche Einladung hierzu muss mit vollständiger Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher zur Post gegeben werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand in der gleichen Weise einberufen werden.

5.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem an Jahren ältesten Stellvertretender geleitet.

5.3 Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern beschlussfähig.
Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5.4 Die Mitgliederversammlung

5.4.1 genehmigt die durch mindestens zwei Kassenprüfer geprüfte Abrechnung und den Tätigkeitsbericht über das abgeschlossene Geschäftsjahr,

5.4.2 entlastet den Vorstand und die Geschäftsführung,

5.4.3 wählt den Vorsitzenden, die Vorstandsmitglieder sowie zwei ehrenamtliche Kassenprüfer,

5.4.4 legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest und beschließt Satzungsänderungen und gegebenenfalls die Auflösung des Verbandes.

5.5 Über Versammlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder beiden Stellvertretern gemeinsam zu unterzeichnen ist.

5.6 Eine Beschlussfassung außerhalb der Mitgliederversammlung ist auch im Wege der schriftlichen oder elektronisch übermittelten Stimmabgabe möglich, wenn sich die Mehrheit der Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden erklärt.

5.7 Außerordentliche Mitglieder haben kein generelles Stimmrecht.

6 Vorstand

6.1 Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und maximal sechs weiteren Vorstandsmitgliedern zusammen.

6.2 Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt ebenfalls drei Jahre. Deren Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

6.3 Die Vorstandssitzungen sind vertraulich.

6.4 Der Vorstand entscheidet in allen den Verband betreffenden Angelegenheiten, soweit sie nicht in dieser Satzung anderen Organen vorbehalten sind.

6.5 Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer und erstellt die Geschäftsordnung für ihn.

6.6 Der Vorsitzende oder der von ihm beauftragte Stellvertreter bzw. Geschäftsführer bereitet die Tagesordnung für die Sitzungen vor, bestimmt Ort und Zeit und lädt hierzu unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 10 Tage zuvor ein. Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt.

6.7 Außerordentliche Vorstandssitzungen können vom Vorsitzenden oder der Mehrheit der Vorstandsmitglieder ohne Einhaltung von Förmlichkeiten und Fristen einberufen werden.

6.8 Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder, falls der Vorsitzende nicht an der Beschlußfassung teilnimmt, die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Im Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden leitet der an Lebensjahren älteste Stellvertreter die Sitzung.

7 Satzungsänderungen, Auflösung des Verbandes

7.1 Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung. Der Verband kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck ausdrücklich einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.
Ist in dieser Versammlung nicht ein Zehntel sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder vertreten, so ist die Beschlussfassung über die Auflösung zu vertagen. Sie kann hiernach erst in einer zu diesem Zweck neu einberufenen Mitgliederversammlung stattfinden. Diese kann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit Zweidrittel-Mehrheit der abgebenden Stimmen über die Auflösung beschließen.

7.2 Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige auf Verlangen des Vereinsrichters beim Amtsgericht erforderlich werdende formelle oder redaktionelle Satzungsänderungen von sich aus vorzunehmen.

7.3 Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Forschungsaufgaben im Bereich der Elektronik.

 

Code of Conduct

Die generellen Aufgaben und Ziele des Fachverbandes der Bauelemente Distribution e.V. (FBDi) ergeben sich aus der jeweils gültigen Satzung.

Ergänzend zu dieser Satzung soll dieser Verhaltenskodex/Code of Conduct den Verhaltenskodex und die generellen Prinzipien des Fachverbandes der Bauelemente Distribution e.V. (FBDi) in der Zusammenarbeit definieren.

I Generelle Prinzipien des Fachverband der Bauelemente Distribution e.V. (FBDi) in der Zusammenarbeit

1 Rechtstreue
Das Befolgen von nationalen und internationalen Gesetzen sowie internen Vorschriften verstehen wir als wesentliches Grundprinzip eines wirtschaftlich verantwortlichen Handelns. Wir beachten jederzeit die geltenden rechtlichen Verbote und Pflichten, auch wenn damit kurzfristige wirtschaftliche Nachteile oder Schwierigkeiten für die Kooperation, einzelne Unternehmen oder einzelne Personen verbunden sind.  Die Aktivitäten des FBDi unterstützen die Mitgliedsunternehmen bei der sicheren Einhaltung von Gesetzen und Bestimmungen.

2 Datenschutz und Informationssicherheit
Der Schutz von personenbezogenen Daten allgemein, aber insbesondere von Daten der Mitarbeiter, Partner, Kunden und Lieferanten, hat für uns einen sehr hohen Wert. Grundsätzlich erheben und verarbeiten wir personenbezogene Daten nur dann, wenn dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe unbedingt notwendig ist bzw. gesetzlich angeordnet wurde, und auch dann achten wir auf die Datensicherheit, Transparenz und Datenminimierung. Ansonsten verarbeiten wir personenbezogene Daten nur nach dem Einholen einer Einwilligung der betroffenen Person, die stets den in der Europäischen Datenschutzgrundverordnung niedergelegten Vorschriften und Prinzipien entspricht. Die Kooperationspartner sorgen dafür, dass für die personenbezogenen Daten, die innerhalb der Kooperation ausgetauscht werden, stets eine gesonderte Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Jeder Kooperationspartner stellt sicher, dass das gesetzlich geforderte Datenschutzniveau in seinem Unternehmen eingehalten wird.

3 Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung
In unserem Fachverband leben wir eine Kultur der Chancengleichheit, des wechselseitigen Vertrauens und gegenseitiger Achtung. Wir fördern Chancengleichheit, Toleranz und würdevollen, höfflichen und ehrlichen Umgang miteinander, und unterbinden jegliche Diskriminierung, vor allem bei der Annahme  von Neumitgliedern, bei der wir den Gleichbehandlungsgrundsatz verfolgen.

4 Nachhaltiger Umwelt- und Klimaschutz
Nachhaltiger Umwelt- und Klimaschutz sowie Ressourceneffizienz gehören zu unseren Grundwerten. Wir achten darauf, dass alle Auswirkungen unseres Tuns auf Umwelt und Klima so gering wie möglich gehalten werden und unsere Ideen einen positiven Beitrag zu Umwelt- und Klimaschutz leisten.

5 Vermeidung von Interessenkonflikten
Im Verband werden Entscheidungen ausschließlich im besten Interesse der Kooperation getroffen. Interessenkonflikte der Mitglieder sollten bei der Verbandsarbeit schon im Ansatz vermieden werden. Treten sie trotzdem auf, müssen sie offengelegt und unter Beachtung des geltenden Rechts gelöst werden.

6 Fairer Wettbewerb
Unser Verband steht für Kompetenz, Innovationskraft, Distributionsorientierung und motivierte, verantwortungsvoll handelnde Mitglieder. Darauf basiert der nachhaltige wirtschaftliche Erfolg des Verbandes und der Distribution im globalen Wettbewerb.
Korruption, Wettbewerbs- und Kartellverstöße bedrohen diesen Erfolg – und werden nicht geduldet (sog. Null-Toleranz-Politik). Schmiergelder oder Kartellabsprachen sind für uns keine Mittel, um einen Auftrag zu erlangen. Lieber verzichten wir auf ein Geschäft und auf das Erreichen interner Ziele, als gegen Gesetze zu verstoßen.

II Detaillierte Vorgaben für Tagungen und Versammlungen
Basierend auf diesen sechs generellen Prinzipien und den gültigen gesetzlichen Regelungen ergibt sich für die Arbeit im FBDi für Mitgliederversammlungen und Tagungen der Competence Teams detailliertere Vorgaben bezüglich Verhalten und Themen.

1 Verhalten in Verbandssitzungen
Der Sitzungsleiter stellt gemeinsam mit dem hauptamtlichen Mitarbeiter sicher, dass es während der Verbandssitzung nicht zu unzulässigen Beschlüssen, Absprachen, Gesprächen oder spontanen Äußerungen zu kartellrechtlich relevanten Themen kommt.
Der Sitzungsleiter weist gemeinsam mit dem hauptamtlichen Mitarbeiter Sitzungsteilnehmer, die sich nicht kartellrechtskonform verhalten, unverzüglich darauf hin.  Der Sitzungsleiter sollte die Diskussion oder notfalls die gesamte Sitzung abbrechen oder vertagen, soweit eine rechtliche Klärung notwendig sein sollte.  Die Sitzungsteilnehmer sollten den Abbruch oder die Vertagung einer Diskussion oder Sitzung fordern, sofern sie Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit haben. Diese Forderung muss protokolliert werden.  Sitzungsteilnehmer sollten bei Fortsetzung einer kartellrechtlich bedenklichen Diskussion die Sitzung verlassen. Das Verlassen eines Sitzungsteilnehmers muss mit Name und Zeitangabe protokolliert werden.

2 Zulässige Themen einer Verbandssitzung
Unternehmen dürfen im Rahmen von Verbandssitzungen grundsätzlich Informationen zu ihrem jeweiligen Themenkreis austauschen.
Dazu zählen:
a im Regelfall Informationen über Geschäftserwartungen des gesamten Unternehmens, der gesamten Produktpalette oder anderer aggregierter Geschäftsbereiche, die keine Rückschlüsse auf die Marktstellung einzelner Produkte zulassen,
b allgemeine Konjunkturdaten,
c aktuelle Gesetzesvorhaben und deren Folgen für die Gesamtheit der Mitgliedsunternehmen,  
d Diskussionen über Lobbyaktivitäten des FBDi,
e Benchmarking-Aktivitäten
f Best Practice-Austausch zur Prozessoptimierung hinsichtlich Umsetzung von Gesetzesvorgaben und Richtlinien
g Ausarbeitung eines Branchenüberblicks,
h allgemeiner Austausch von Daten und Informationen, die frei zugänglich oder allgemeingültig sind (z. B. aus dem Internet oder aus veröffentlichten Geschäftsberichten der Mitgliedsunternehmen)

3 Unzulässige Themen einer Verbandssitzung
Unternehmen dürfen im Rahmen von Verbandssitzungen grundsätzlich keine Informationen zu Themen austauschen, die das Kartellrecht und den sogenannten Geheimwettbewerb verletzen und bei denen es sich um unternehmensinterne Informationen oder Daten handelt.
Dazu zählen:
a Informationen oder Absprachen über Preise, Preisbestandteile, Rabatte, Preisstrategien und -kalkulationen sowie geplante Preisänderungen,
b Liefer- und Zahlungskonditionen aus Verträgen mit Dritten,
c Informationen über Unternehmensstrategien und zukünftiges Marktverhalten,
d detaillierte Informationen über Gewinne, Gewinnmargen, Marktanteile und geplante Investitionen, sofern diese nicht öffentlich sind,
e in der Regel Informationen über Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
f Koordination von Angeboten gegenüber Dritten, Aufteilung von Märkten oder Bezugsquellen in räumlicher und personeller Hinsicht sowie ausdrückliches oder stillschweigendes Einvernehmen über Boykotte und Liefer- oder Bezugssperren gegen bestimmte Unternehmen.