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REACh: ECHA erweitert Kandidatenliste der SVHCs

03. Juli 2024

Kandidatenliste umfasst aktuell 241 besonders besorgniserregende Stoffe

Paragraphen (Quelle: Pixabay)
Richtlinien und Verordnungen

Am 27. Juni hat die ECHA die REACh (EU Verordnung (EG)1907/2006) Kandidatenliste um einen weiteren besonders besorgniserrechenden Stoff (SVHC) erweitert. Diese umfasst nunmehr 241 Einträge für Chemikalien, die Mensch und Umwelt schädigen können; weil einige davon Gruppen von Chemikalien sind, ist die Gesamtzahl der betroffenen Chemikalien höher. Wie der FBDi erläutert, können diese Stoffe in der Zukunft in die Zulassungsliste aufgenommen werden. Wenn ein Stoff auf dieser Liste steht, ist seine Verwendung verboten, es sei denn, die Unternehmen beantragen eine Zulassung und die Europäische Kommission erlaubt ihnen die weitere Verwendung des Stoffes.

Die neu aufgenommene Chemikalie Bis(α,α-dimethylbenzyl)peroxid – EC Nummer 201-279-3, CAS Nummer 80-43-3 – ist fortpflanzungsgefährdend (Art. 47c) und wird als Verarbeitungshilfsstoff, z.B. als Flammschutzmittel, verwendet.

Konsequenzen der Aufnahme in die Kandidatenliste:

Der FBDi weist darauf hin, dass Unternehmen nach REACh rechtliche Verpflichtungen haben, wenn ihr Stoff - als solcher, in Gemischen oder in Erzeugnissen - in die Kandidatenliste aufgenommen wird. Enthält ein Erzeugnis einen Stoff der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 % (Gewichtsprozent), müssen Lieferanten ihren Kunden und Verbrauchern Informationen über die sichere Verwendung des Stoffes zur Verfügung stellen. Importeure und Hersteller von Erzeugnissen sind verpflichtet, der ECHA innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme eines Stoffes in die Kandidatenliste (27. Juni 2024) mitzuteilen, ob ihr Erzeugnis einen solchen Stoff enthält. EU- und EWR-Lieferanten von SVHCs, die als solche oder in Gemischen geliefert werden, müssen das Sicherheitsdatenblatt, das sie ihren Kunden zur Verfügung stellen, aktualisieren.

Gemäß der Abfallrahmenrichtlinie müssen Unternehmen die ECHA auch benachrichtigen, wenn die von ihnen hergestellten Erzeugnisse besonders besorgniserregende Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 % (Gewichtsprozent) enthalten. Diese Meldung wird in der ECHA-Datenbank für SVHCs in Erzeugnissen (SCIP) veröffentlicht.

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