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REACh: Nun 219 SVHCs auf ECHA Kandidatenliste

August 10, 2021

FBDi verweist auf Informations- und Meldepflichten

Quelle: Shutterstock, BildNr.104203811

Die ECHA hat im Juli acht neue Stoffe auf die REACh-Kandidatenliste gesetzt, diese umfasst damit 219 Stoffe. Wegen ihrer fort­pflanzungs­ge­fähr­denden, krebser­regen­den und atem­wegs­sensi­bili­sie­ren­den Eigenschaften gelten sie als ‚Substances of Very High Concern‘ – besonders besorgniserregende Stoffe hin­sicht­lich mensch­licher Gesund­heit oder Umwelt. Unternehmen müssen gesetzliche Verpflichtungen einhalten und deren sichere Verwendung gewährleisten.

Bei den neuen Zugängen handelt es sich um:

  • 2-(4-tert-Butylbenzyl)propionaldehyd und seine einzelnen Stereoisomere: Fortpflanzungsgefährdend / Verwendung u.a. in Reinigungsmitteln, Polituren, Wachsmischungen

  • Orthoborsäure, Natriumsalz: Fortpflanzungsgefährdend / Nicht unter REACH registriert / Verwendung etwa als Lösungs- und Korrosionsschutzmittel

  • 2,2-Bis(brommethyl)propan-1,3-diol (BMP); 3-Brom-2,2-bis(brommethyl)-1-propanol (TBNPA); Tribrom-Derivat; 3-Brom-2,2-bis­(brommethyl)­pro­pan-1-ol; 2,3-Dibrom-1-pro­panol (2,3-DBPA): Alle Krebserzeugend / BMP: Verwendung etwa in der Polymerproduktion und als Zwischenprodukt

  • Glutaral: Atemwegssensibilisierend / Verwendung u.a. in Bioziden, zur Rönt­gen­filmverarbeitung

  • Mittelkettige Chlorparaffine (MCCP) (UVCB-Stoffe bestehend aus mehr als oder gleich 80 % linearen Chloral­kanen mit Kohlenstoff­ketten­längen im Bereich von C14 bis C17: (sehr) persisent, (sehr) bioakkumulierbar, toxisch / Verwendung etwa als Flamm­schutz­mittel, in Kunststoffen und Dich­tungs­mitteln

  • Phenol, Alkylierungsprodukte (haupt­sächlich in para-Position) mit C12-reichen verzweigten Alkylketten aus der Oligomerisierung, die alle ein­zel­nen Isomere und/oder Kom­bi­na­tionen davon umfasst (PDDP): Fortpflanzungs­gefährdend und  endokrinschädigend; Verwendung etwa in Schmiermitteln und Kraftstoffsystemreinigern

  • 1,4-Dioxan – Krebserregend; Verwendung etwa als Lösungsmittel

  • 4,4'-(1-Methylpropyliden) Bisphenol (Bisphenol B): Endokrinschädigend; nicht unter EU-REACH registriert, Verwendung etwa in Phenol- und Polycarbonat-Harzen.

Die Kandidatenliste ist eine Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffen. Diese sind po­ten­tielle Kandidaten für den Anhang XIV der REACH-Verordnung über zulassungspflichtige Stoffe, der derzeit 54 Einträge enthält. Für die Verwendung dieser Substanzen muss ein Un­ter­nehmen (zukünftig) eine Zulassung be­an­tra­gen.

Der FBDi weist ausdrücklich auf Informations- und Meldepflichten für betroffene Unterneh­men ab der bezüglichen Konzen­tra­tions­gren­ze hin, wenn ein Stoff – ent­we­der allein, in Er­zeug­nis­sen oder in Artikeln – in die Kan­di­da­ten­liste aufgenommen wird:

  • Einführer und Hersteller von Erzeug­nis­sen, die einen Stoff auf der Kandi­daten­liste enthalten, haben sechs Monate ab dem Datum ihrer Aufnahme in die Liste Zeit, um die ECHA zu be­nach­richtigen.

  • Jeder Lieferant von Erzeugnissen auf dem EU-Markt, die einen Stoff der Kandi­daten­liste über einer Ge­wichts­kon­zen­tra­tion von 0,1 Gewichts­pro­zent enthalten, muss seinen Kunden und Verbrauchern ausreichende Informationen bzw. ein Sicherheitsblatt zur Verfügung stellen, um eine sichere Verwendung zu er­mög­li­chen.

  • Laut REACh-Verordnung Artikel 33 muss ein Lieferant solcher Substanzen dem Verbraucher auf Anfrage innerhalb einer Frist von 45 Tagen mindestens den Namen des Stoffes mitteilen.

  • Seit Januar 2021 muss jeder Lieferant gemäß Abfallrahmenrichtlinie der EU die ECHA benachrichtigen, wenn seine Produkte ein SVHC enthalten.

Zur Erfassung dieser Meldungen hat die ECHA die so genannte SCIP Datenbank eingerichtet, die neben der Konsolidierung auch Kunden und Entsorgungsbetrieben erlauben soll, entsprechende Schadstoffe im Kreislauf zu identifizieren, zu vermeiden oder auch in der Entsorgung zu isolieren.

Zudem soll ab 8. Januar 2022 die Bewer­tungs­praxis der ECHA transparenter und be­rechen­ba­rer werden.

Dazu hat die Europäische Kom­mis­sion bestimmte Inf­or­ma­tions­anforderungen für die Registrierung von Chemikalien im Rah­men von REACh über­ar­bei­tet. Die Verordnung ist am 8. Juli in Kraft getreten und gilt ab dem 8. Januar 2022.

Die ECHA plant, gegen Jahresende 2021 wei­te­re Hilfe­stel­lungen zu veröf­fent­lichen.

 

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