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REACh: Nun 209 SVHCs auf Kandidatenliste

July 31, 2020

PFOA nun in REACh- und ROHS-Verordnung

Seit 25. Juni 2020 umfasst die SVHC (substances of very high concern)-Kandidatenliste der ECHA (Europäische Chemikalienagentur) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nunmehr 209 Stoffe. Neu hinzugekommen sind vier SVHCs, die bestimmte gesundheits- und umweltgefährdende Eigenschaften aufweisen und zulassungspflichtig werden können. Zwar besteht mit der Aufnahme in die Kandidatenliste noch keine Zulassungspflicht für die betroffenen Hersteller und/oder Importeure, dennoch verweist der FBDi ausdrücklich auf sofortige Verpflichtungen für Unternehmen in Verbindung mit den in der Kandidatenliste aufgeführten Stoffe. Hersteller und Verarbeiter der Substanzen müssen über die Verwendung des SVHCs in der Lieferkette informieren. Zudem sind sie – nach heutigem Stand – dazu verpflichtet, ab Januar 2021 Produkte, die SVHCs enthalten, in der SCIP Datenbank der ECHA zu melden, sofern sie diese innerhalb der EU herstellen oder in die EU importieren. Schon heute müssen sie innerhalb der EU

  • ein Sicherheitsdatenblatt bereitstellen (umgehend, sofern Stoffe oder Gemische),
  • über die sichere Verwendung aufklären (umgehend, falls erforderlich),
  • im B2B-Bereich unverzüglich und unaufgefordert Auskunft über enthaltende SVHCs erteilen,
  • auf Verbraucheranfragen innerhalb von 45 Tagen reagieren und
  • die ECHA notifizieren (innerhalb von 6 Monaten, wenn SHVC.Menge >1t/Jahr).

Dies gilt sowohl für die aufgeführten Stoffe an sich, sowie für Gemische und Erzeugnisse, die die Substanzen in Konzentrationen über 0,1 % (w/w) enthalten.

Bei den neu hinzugefügten Stoffen handelt es sich um:

1-Vinylimidazol (EG-Nr. 214-012-0 / CAS-Nr. 1072-63-5)

2-Methylimidazole (EG-Nr. 211-765-7 / CAS-Nr. 693-98-1)

Dibutylbis(pentan-2,4-dionato-O,O')zinn  (EG-Nr. 245-152-0 / CAS-Nr. 22673-19-4)

Alle drei sind fortpflanzungsgefährdend und finden vor allem in industriellen Prozessen zur Herstellung von Polymeren, Beschichtungen und Kunststoffen Einsatz.

Butyl-4-hydroxybenzoat (EG-Nr. 202-318-7 / CAS-Nr. 94-26-8) – hat schädliche Wirkung auf das endokrine System. Es wird u.a. in der Herstellung und Haltbarmachung von in Kosmetika und Körperpflegeprodukten angewendet.

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