Wie geht es mit den Ausnahmen für Blei weiter?
25. März 2021
Der Stichtag »21.07.2021« rückt näher!
Patrick Lehn von Rutronik, Mitglied des Competence Circles RoHS innerhalb des Umwelt & Compliance-Teams des FBDi-Verbandes, und Dr. Bettina Enderle, Kanzlei für Umwelt- und Planungsrecht, geben nachfolgend detaillierte Auskunft:
Quelle Markt & Technik, das Gespräch führte Corinna Puhlmann-Hespen
Am 21. Juli 2021 läuft eine wichtige Frist ab. Konkret geht es um die Ausnahmeregelungen der 7er-Gruppe des Anhang III der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU, welche die Verwendung von Blei in bestimmten Loten oder in Bauteilen für elektr(on)ische Bauteile in Glas oder Keramikstoffe regelt.
Derzeit erreichen die Mitgliedsunternehmen im FBDi verstärkt Anfragen zur RoHS, konkret den Ausnahmeregelungen für Blei. Die in Deutschland geltende ElektroStoffV regelt für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten nicht nur die Stoffverbote nach der RoHS-Richtlinie, sondern verweist auch auf die Ausnahmen, die in Anhang III und IV der Richtlinie enthalten sind.
Die aktuelle konsolidierte Version der Nr. 7 in Anhang III enthält für die Geräte-Kategorien 1-8 und 10 ein Auslaufdatum zum 21. Juli 2021 (für medizinische In-Vitro Diagnostika, industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie Kategorie-11-Geräte gelten verlängerte Fristen). Demnach würde für nahezu alle Elektrogeräte, die in den Geltungsbereich der RoHS-Richtlinie fallen, die Nutzung dieser Ausnahmen nicht mehr möglich sein, bzw. wäre ein Inverkehrbringen in der EU nicht mehr gestattet.
Gültigkeit auch nach dem 21. Juli 2021!
Allerdings ist bei genauer Betrachtung der gesamten RoHS-Richtlinie diese Gefahr vorerst nicht gegeben, denn das Auslaufdatum unterliegt noch weiteren Regelungen: Wichtig dabei ist Artikel 5 Abs. 5 Satz 2, der besagt, dass eine bestehende Ausnahme so lange gültig bleibt, bis die EU Kommission über den Antrag auf Erneuerung entschieden hat. Bei Ablehnung des Antrags tritt nach Art 5 Abs. 6 eine Auslauffrist zwischen mindestens 12 und maximal 18 Monate in Kraft.
Wann wird die Kommission über die Ausnahmen in Nr. 7 entscheiden?
Hersteller und alle Beteiligten in der Lieferkette können nach Artikel 5 Abs. 3 der RoHS-Richtlinie einen Antrag auf Erneuerung der Ausnahmen stellen. Dieser Antrag muss jeweils bis spätestens 18 Monate vor Auslaufen der Ausnahme bei der Kommission eingereicht werden. Für die Ausnahmen in Anhang III Nr. 7 wurden von mehreren Unternehmen rechtzeitig Ausnahmeanträge eingereicht. Diese sind auf der Website des Ökoinstituts e.V. in Freiburg abrufbar, das von der Generaldirektion Umwelt bei der Kommission mit der Betreuung der Stakeholder Consultation und der Erstellung eines Berichts und der Abgabe einer Empfehlung zur Verlängerung der Ausnahmen und den Möglichkeiten der Substitution beauftragt ist.
Die EU Kommission wird auf dieser Grundlage über die Verlängerung und Reichweite einer Ausnahme entscheiden und ggfs. den Entwurf einer delegierten Richtlinie veröffentlichen, um die RoHS-Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Der Entwurf wird der WTO angezeigt und steht der Öffentlichkeit nochmals für Stellungnahmen zur Verfügung. Nach der Prüfung durch das Europäische Parlament und den Rat wird die delegierte Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Stakeholder Consultation
Soweit die gesetzliche Regelung. Doch wo stehen wir aktuell?
Am 15. Dezember 2020 informierte das Öko-Institut e.V. auf seiner Website, dass die Bewertungsstudie (Pack 22) für die Ausnahmen 6(a)/6(a)-I, 6(b)/6(b)-I, 6(b)-II, 6(c), 7(a), 7(c)-I and 7(c)-II gestartet wurde. Dort findet sich auch eine Projektbeschreibung aus der hervorgeht, dass das Projekt am 27. Juli 2021 mit dem finalen Report endet. Im April 2021 soll ein Interims-Report erstellt werden. Der finale Report wird die wissenschaftliche Grundlage zur Entscheidung der EU Kommission bilden.
Derzeit können betroffene Unternehmen noch bis 3. März 2021 Stellungnahmen an das Ökoinstitut zu der benötigten Verlängerung der Ausnahmen abgeben. Auf der Website des Ökoinstituts finden sich Hinweise zur Abgabe einer Stellungnahme.
Delegierte Richtline
Das kürzeste Szenario wäre: Wenn die Kommission innerhalb von einem Monat nach dem Vorliegen des Reports des Ökoinstituts die Erneuerung komplett ablehnt und veröffentlicht, und eine Übergangsfrist von nur 12 Monaten greift, so würden die Ausnahmen frühestens Ende August 2022 auslaufen. Allerdings erscheint dieses Szenario unwahrscheinlich, denn speziell für die Ausnahmen 7 a, c (I) und c (II), wurden zahlreiche Argumente vorgetragen.
Eine finale Entscheidung wird nicht mehr in 2021 erwartet. Die Kommission selbst verweist auf die hohe Zahl der ihr vorliegenden Anträge und gibt als zu erwartende Dauer des gesamten Verfahrens 24 Monate nach der Einreichung des Antrags an. Sollte im ungünstigsten Fall der Antrag auf Erneuerung in Gänze abgelehnt werden, so schließt sich danach der aufgeführte Übergangszeitraum von 12 bis 18 Monaten an.
Zudem haben sich starke Wirtschaftsverbände und Unternehmen in einem Konsortium unter dem Namen „RoHS Umbrella Industry Project“ zusammengefunden, um – parallel zu den Ausnahmeanträgen - an praktikablen Lösungen zu Substitutionsmöglichkeiten bzgl. Blei zu arbeiten. Mehr dazu ist ebenfalls auf der Seite des Öko Instituts zu finden.
FAZIT: Die aufgeführten Ausnahmen werden auch über den 21. Juli 2021 hinaus Gültigkeit besitzen. Ob die Ausnahmen nun bis 2022, 2024 oder länger gelten werden – sie sind vom Konzept her und nach dem Willen der EU Kommission dennoch endlich und werden teilweise auch bei jeder Verlängerung etwas weiter eingeschränkt. Unterstützung bei der Auswahl von Bauelementen erhalten Interessenten bei den Mitgliedsunternehmen des FBDi-Verbandes.