Europäische BatterieVO tritt voraussichtlich noch in 2023 in Kraft
06. Juli 2023
Sorgfaltspflicht nach internationalen Standards betrifft auch Distribution
Zu Jahresanfang (18.1.2023) hat die EU-Kommission die vorläufige Vereinbarung der neuen BatterieVO veröffentlicht, die die alte Batterie-Richtlinie 2006/66/EG vom 6.9.2006 ersetzen soll. Nachdem der Billigung einer vorläufigen Einigung durch alle Botschafter der Mitgliedsstaaten wurde eine finale Version veröffentlicht. Man rechnet damit, dass die neue Europäische BatterieVO voraussichtlich noch in 2023 in Kraft treten wird; als Verordnung gilt sie dann unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat der EU.
Mithilfe von strengeren Anforderungen sollen Batterien nachhaltiger, leistungsfähiger und langlebiger werden – diesem Ziel stimmt der FBDi voll zu. Die neue BatterieVO ist ein Eckpfeiler des European Green Deals und zielt darauf ab, die Kreislaufwirtschaft, Ressourcennutzung und –effizienz sowie den Lebenszyklus von Batterien bezüglich Klimaneutralität und Umweltschutz zu verbessern. Für den nachhaltigeren Umgang mit Batterien liegt der Fokus erstmals auf dem gesamten Lebenszyklus von Batterien – vom Entwurf bis zum Ende der Lebensdauer.
Für Wirtschaftsakteure, die Batterien in der EU auf dem Markt bringen, ausgenommen KMUs, ist eine Sorgfaltspflichtpolitik nach internationalen Standards vorgesehen. Zu den weiteren in der neuen BatterieVO vorgesehenen Maßnahmen zählen u.a. Mindestsammelquoten für Gerätebatterien und LMT-Batterien; Recyclingquoten für Inhaltsstoffe; Rückgabepflicht für alle Altbatterien; Mindestanforderungen an Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit; Batterien und Akkus nicht mehr fest zu verbauen. Zudem wird die EU-Kommission bis zum 31.12.2030 die schrittweise Einstellung der Verwendung von nicht wiederaufladbaren Gerätebatterien prüfen.
Für alle in der EU verkauften Batterietypen gilt, dass sie sich nicht mehr nach chemischer Zusammensetzung unterscheiden, sondern nach Konzeption und Verwendung; neu sind in diesem Zusammenhang zwei zusätzliche Kategorien für Traktionsbatterien und für leichte Verkehrsmittel:
- herkömmliche Gerätebatterien,
- Allzweck-Gerätebatterien,
- Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT),
- Autobatterien (SLI)
- Industriebatterien (einschl. Batterien zur Energiespeicherung im privaten oder häuslichen Umfeld, zum Antrieb im Schienen-/Luftverkehr sowie Schifffahrt)
- Traktionsbatterien (EV)
Derzeit fehlt noch die formelle Genehmigung des Abkommens durch das Parlament und den Rat, damit es in Kraft treten kann. Der FBDi weist darauf hin, dass sofort ab dem Termin des Inkrafttretens nachfolgende Punkte gelten:
- die neuen Batteriearten,
- die neuen Pflichten der Wirtschaftsakteure,
- die neuen Angaben der Registrierungspflicht für Hersteller im Herstellerregister,
- die Möglichkeit zur Benennung eines Bevollmächtigten u.a. für die erweiterte Herstellerverantwortung,
- neue Pflichten für freiwillige Sammelstellen und Exporteuren sowie die Beschränkung für die Rückgabe von Geräte- und LMT-Altbatterien und das neue Verbot,
- die erweiterte Informationspflicht für Anbieter von Online-Plattformen und die Pflichten der Mitgliedsstaaten,
- die Dokumentationspflicht für Batteriehalter,
- die Informationspflicht von Herstellern für Abfallbewirtschaftungsunternehmen,
- die Mindestanforderungen für Hersteller, Abfallbewirtschafter und Betreiber von Abfallbewirtschaftungsanlagen.
Weiterführende Information stehen hier zum Nachlesen: https://www.batteriegesetz.de/themen/die-neue-batterieverordnung-batt2-2022/
Eine Tabelle der wichtigsten Punkte der BatterieVO 2023 ist der zum Download bereitgestellten Pressemitteilung begefügt.